Allgemeine Geschäftsbedingungen der Spielfeld Digital Hub GmbH

"Veranstaltungsmanagement"

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von der Spielfeld Digital Hub GmbH (nachfolgend "Spielfeld") im Rahmen des Veranstaltungsmanagements, geschlossenen Verträge mit Veranstaltern/Mietern der Räumlichkeiten des Spielfeldes (nachfolgend “Veranstalter/ Mieter” genannt).

1. Mietobjekt (insb. Miete von Räumlichkeiten)

1.1 Das Mietobjekt ist nur für die im Veranstaltungsvertrag festgelegte Zeit vermietet. Die Zeiten für Aufbau, etwaige Dekorationsarbeiten sowie Abbau sind von der Mietzeit umfasst.
1.2 Das Mietobjekt darf vom Veranstalter/Mieter nur zum im Vertrag genannten Nutzungszweck benutzt werden. Nicht bestätigte Nutzungszwecke sind unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Mietobjekte an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Spielfelds.
1.3 Mit Ablauf der Mietzeit sind dem Spielfeld die zur Nutzung überlassenen Räume, Gegenstände und Geräte in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie übernommen wurden. Einer gesonderten Aufforderung zum Verlassen des Mietobjektes durch Spielfeld bedarf es nicht. Eine stillschweigende Verlängerung der Mietdauer ist ausgeschlossen.
1.4 Jegliche Veränderungen am Mietobjekt bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens des Spielfelds. Vom Veranstalter/Mieter oder in seinem Auftrag durch Dritte eingebrachte Gegenstände, Einbauten, Aufbauten und Ähnliches sind vom Veranstalter/Mieter bis zum Mietende rückstandslos zu entfernen und der Ursprungszustand ist wiederherzustellen.
1.5 Für Verunreinigungen oder Abnutzungen, die über das übliche und nach der Art des Vertrages zu erwartende Maß hinausgehen, hat der Veranstalter/Mieter aufzukommen, auch wenn das Spielfeld die Endreinigungspflicht übernommen hat.
1.6 Der Veranstalter/Mieter ist verpflichtet, sich vor der Belastung von Böden, Bühnen, Bühnenteilen oder sonstigen Bauteilen beim Spielfeld über die Belastbarkeit zu informieren. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Spielfelds dürfen Hängepunkte weder gesetzt noch benutzt werden.
1.7 Die Miete von Räumlichkeiten beinhaltet grundsätzlich keine Bereitstellung von Zusatzausstattungen (z.B. Bestuhlung, Garderobe, zusätzliche Tische), Event- oder Konferenztechnik (z.B. Licht-/Tontechnik, Internet) sowie weitere Leistungen (z.B. Speisen und Getränke, Servicepersonal).
1.8 Festinstallierte technische Einrichtungen der Räumlichkeiten, insbesondere Ton- und Lichtanlagen, dürfen nur mit Zustimmung des Spielfelds und nur unter Aufsicht des Personals des Spielfelds bedient werden.
1.9 Elektrogeräte dürfen nur in dem Umfang an das Leitungsnetz angeschlossen werden, als die vorgesehene Belastung, über die sich der Veranstalter/Mieter vorher informiert hat, nicht überschritten wird.
1.10 Die ausgewiesenen Notausgänge sind immer frei zu halten.
1.11 In sämtlichen Räumlichkeiten besteht grundsätzliches Rauchverbot sowie ein Verbot von offenem Feuer (auch Kerzen). Der Veranstalter/Mieter ist gegenüber den Besuchern zur Durchsetzung der Verbote verpflichtet.

2. Zusatzausstattung und Leistungen Dritter

2.1 Etwaige Zusatzausstattungen (z.B. Bestuhlung, Garderobe, zusätzliche Tische), Event- oder Konferenztechnik (z.B. Licht-/Tontechnik, Internet) sowie weitere Leistungen (z.B. Speisen und Getränke, Servicepersonal) dürfen nur nach Abstimmung mit dem Spielfeld durch Dritte erbracht werden.
2.2 Bei Beauftragung von Dritten ist es die Pflicht des Veranstalter/Mieters die Einhaltung der AGB (insbesondere zu "1. Mietobjekt") zu kontrollieren.

3. Pflichten des Veranstalters/Mieters

3.1 Der Veranstalter/Mieter stellt dem Spielfeld alle zur Ausübung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig bzw. innerhalb der vereinbarten Fristen zur Verfügung.
3.2 Der Veranstalter/Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die ihm im Zusammenhang mit der Veranstaltung überlassenen Räumlichkeiten bzw. Gegenstände pfleglich behandelt und Schäden vermieden werden. Alle Aktivitäten sind daher, soweit sie sich nicht bereits aus dem Inhalt des Veranstaltungsvertrags ergeben, im Vorfeld mit dem Spielfeld abzustimmen.
3.3 Der Veranstalter/Mieter benennt im Vorfeld der Veranstaltung schriftlich einen Veranstaltungsleiter, der während der gesamten Veranstaltung anwesend und für das Spielfeld erreichbar ist.
3.4 Der Veranstalter/Mieter hat alle mit der Veranstaltung und den Veranstaltungsräumen sowie der vereinbarten Nutzung zusammenhängenden geltenden öffentlich-rechtlichen Ordnungsvorschriften (bzgl. Polizei, Feuerwehr, Ordnungsämter, Umwelt) einzuhalten. Der Spielfeld bzw. dessen Beauftragte können zur Einhaltung Weisungen erteilen.
3.5 Der Veranstalter/Mieter hat die Veranstaltung soweit erforderlich in eigener Verantwortung bei allen in Betracht kommenden Stellen ordnungsgemäß anzumelden (GEMA, Künstlersozialversicherung etc.) sowie die für die Veranstaltung notwendigen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse etc. auf seine Kosten zu beschaffen bzw. die anfallenden Gebühren zu tragen. Die Erfüllung der zuvor genannten Pflichten hat er auf Verlangen vorzuweisen.
3.6 Der Veranstalter/Mieter hat soweit erforderlich, eine ausreichende Präsenz von Feuerwehr (Brandwache), ärztlichem Dienst und Sanitätsdienst sicherzustellen.

4. Künstler/Trainer/externe Referenten

Ist unter anderem eine künstlerische Darbietung oder Training Gegenstand des Vertrages und erscheint der im Vertrag benannte Künstler oder Trainer/ externe Speaker nicht oder sagt seinen Auftritt/ Beteiligung nach Zugang des Veranstaltungsvertrags ab, so ist der Spielfeld berechtigt, einen gleichwertigen Ersatz zu beschaffen, sofern dies für den Veranstalter/Mieter nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar ist.

5. Preise/ Rechnungslegung/ Zahlungsbedingungen

5.1 Die vereinbarten Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine Erhöhung der Umsatzsteuer nach Vertragsschluss geht zu Lasten des Veranstalter/Mieters.
5.2 Der Spielfeld ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
5.3 Der Spielfeld erstellt eine ordnungsgemäße Abrechnung. Alle Aufwendungen, Nebenkosten und Auslagen, die nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung nicht vom Spielfeld zu tragen sind, werden nach Aufwand bzw. nach Verbrauch abgerechnet.
5.4 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Veranstalter/Mieter ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Veranstalter/Mieter nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6. Teilnehmerzahl (insbesondere Änderung der Teilnehmerzahl)

6.1 Eine Erhöhung der vereinbarten Teilnehmerzahl ist nur mit Einverständnis des Spielfelds möglich. Dadurch bedingte Mehrkosten trägt der Veranstalter/Mieter.
6.2 Eine einmalige Reduzierung der vereinbarten Anzahl der Personen um 8% ist bis 21 Tage vor der Veranstaltung möglich. Danach lässt eine Reduzierung der Teilnehmerzahl und / oder des Leistungsumfangs die Höhe der vereinbarten Vergütung unberührt.

7. Kündigung/ Stornierung durch den Veranstalter/Mieter

7.1 Der Veranstalter/Mieter kann das Vertragsverhältnis jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem Spielfeld kündigen. Maßgeblich für die Berechnung der Stornierungsfristen ist der Eingang der schriftlichen Stornierung beim Spielfeld.
7.2 Bei einer Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Veranstalter/Mieter gilt folgende Vergütungspflicht (bezogen auf die Gesamtvergütung gemäß Angebot, brutto):
- Stornierung bis einschließlich 60 Kalendertage vor dem Veranstaltungstermin: 50 % der Vertragssumme.
- Stornierung 59 bis einschließlich 30 Kalendertage vor dem Veranstaltungstermin: 75 % der Vertragssumme.
- Stornierung ab 29 Kalendertage vor dem Veranstaltungstermin: 100 % der Vertragssumme.
Zusätzlich werden nachweislich angefallene, nicht stornierbare Kosten externer
Dienstleister (z. B. Catering, Technik, Mobiliar) in tatsächlicher Höhe berechnet, soweit
diese nicht bereits in den oben genannten Stornogebühren enthalten sind.
Doppelbelastungen sind ausgeschlossen.
7.3 Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden, trägt jede Vertragspartei ihre bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen eigenen Kosten. Hat das Spielfeld für den Veranstalter/Mieter (z. B. Catering, Servicepersonal, Ton-/Videotechniker, Möbelverleih) Vorschusskosten geleistet, die nach den Vertragsbedingungen nicht rückerstattungsfähig sind, so ist der Veranstalter/Mieter verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen.

8. Rücktrittsrecht/ Außerordentliche Kündigung des Spielfelds 

8.1 Wird eine vereinbarte Vorauszahlung auch nach Ablauf einer vom Spielfeld gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, ist das Spielfeld zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
8.2 Ferner ist das Spielfeld aus sachlich gerechtfertigtem Grund zum außerordentlichen Rücktritt berechtigt, insbesondere wenn
8.2.1. höhere Gewalt oder andere vom Spielfeld nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen,
8.2.2. die Veranstaltung unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen (z. B. zur Person des Kunden oder zum Veranstaltungszweck) gebucht wurde, oder
8.2.3. das Spielfeld begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Spielfelds in der Öffentlichkeit gefährden könnte, ohne dass dies dem Herrschafts- und Organisationsbereich des Spielfelds zuzurechnen ist.
8.3 Das Spielfeld hat den Veranstalter/Mieter unverzüglich über die Ausübung des Rücktrittsrechts zu informieren.
8.4 Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen das Spielfeld besteht nicht, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Bereits geleistete Zahlungen, denen keine Gegenleistung gegenübersteht, werden dem Veranstalter/Mieter unverzüglich erstattet.

9. Haftung des Spielfelds

9.1 Die Haftung des Spielfelds wird beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen, Verrichtungsgehilfen oder Angestellten, sowie in den Fällen der Arglist. Bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist die Haftung auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Vorstehende Haftungsbegrenzungen finden keine Anwendung bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, in diesen Fällen haftet das Spielfeld wie auch für sonstige Fahrlässigkeit.
9.2 Mängel in der Leistung des Spielfelds berechtigen den Veranstalter/Mieter nur zur Minderung oder zu Schadensersatz, soweit er unverzüglich den Mangel gegenüber dem Spielfeld schriftlich gerügt und ihm – sofern dies die Umstände des Vertrages zulassen
unter angemessener Fristsetzung die Gelegenheit zur Nachbesserung gewährt hat.

10. Haftung des Veranstalter/Mieters

10.1 Der Veranstalter/Mieter haftet dem Spielfeld für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch ihn, seine Beauftragten, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder andere ihm zurechenbare Personen, insbesondere den Besuchern seiner Veranstaltung, unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Umfasst sind insbesondere auch Schäden, die durch Ausschreitungen, Brand, Panik oder ähnliche Geschehnisse entstanden sind.
10.2 Der Veranstalter/Mieter haftet auch für Kosten, die dem Spielfeld dadurch entstehen, dass Spielfeld als Vermieter durch Dritte im Außenverhältnis für Veranstaltungen und damit zusammenhängende Ereignisse in Anspruch genommen wird, die dem Veranstalter/Mieter zuzurechnen sind. Hierzu gehören insbesondere auch Gebühren, Bußgelder oder sonstige Strafen oder Zahlungsverpflichtungen sowie die Kosten einer Rechtsverteidigung und -verfolgung.
10.3 Der Veranstalter/Mieter stellt das Spielfeld von allen Ansprüchen Dritter (gleich ob privat- oder öffentlich rechtlicher Natur) gegen sie frei, soweit er oder seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen hierfür ursächlich oder im Innenverhältnis ersatzpflichtig sind.

11. Verlust oder Beschädigung von mitgebrachter Gegenstände

Mitgeführte persönliche oder sonstige anlässlich der Veranstaltung mitgeführte Gegenstände befinden sich, soweit nichts anderes vereinbart, auf Gefahr des Veranstalter/Mieters in den Veranstaltungsräumen. Der Veranstalter/Mieter übernimmt insoweit die Bewachungs- und Aufbewahrungspflicht. Das Spielfeld übernimmt keine Haftung für Verlust, Untergang oder Beschädigung.

12. Rechte

12.1 Die seitens des Spielfelds skizzierten Ideen und Konzepte bleiben geistiges Eigentum des Spielfelds. Eine weitergehende Nutzung, die Weitergabe an Dritte oder eine teilweise oder komplette Realisierung bedarf der Zustimmung des Spielfelds.
12.2 Das Spielfeld ist berechtigt, die Veranstaltung auf Bild- und Tonträgern jeder Art zu dokumentieren und alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Foto-, Video-, Film- und EDV-Aufnahmen sowie sonstige technische Reproduktionen zur Eigenwerbung zu verbreiten oder zu veröffentlichen, soweit sittliche Gesichtspunkte oder Persönlichkeitsrechte einer solchen Verbreitung nicht entgegenstehen.
12.3 Der Veranstalter/Mieter räumt dem Spielfeld das unwiderrufliche und unbefristete Recht ein, seine Firma und das dazugehörige Logo zu Referenzzwecken zu benennen und schriftlich bzw. bildlich in üblichen Zusammenhängen (Internetauftritt, Präsentationsbroschüre etc.) zu zeigen. 

13. Branding, Dekoration und Verhalten

13.1 Alle vom Veranstalter/Mieter auf das Gelände gebrachten Markenkennzeichnungen, Beschilderungen, Dekorationen sowie sonstige visuelle oder thematische Elemente müssen
Spielfeld im Voraus mitgeteilt und von Spielfeld genehmigt werden.
13.2 Spielfeld behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen Änderungen oder die sofortige Entfernung jeglicher Markenkennzeichnungen, Dekorationen, Darstellungen oder Inhalte zu verlangen – insbesondere solcher, die als anstößig, diskriminierend, politisch aufgeladen
oder anderweitig unangemessen oder unvereinbar mit den Werten, dem öffentlichen Image oder den geschäftlichen Interessen von Spielfeld angesehen werden.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Vertragliche Einzelheiten und Unterlagen sind vertraulich zu behandeln.
14.2 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Berlin. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.3 Änderungen und Ergänzungen des Veranstaltungsvertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen müssen schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter/Mieter sind unwirksam.
14.4 Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt werden. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, an Stelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, den in diesen Geschäftsbedingungen zum Ausdruck gekommenen Interessen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall, dass eventuelle Ergänzungen notwendig werden.

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