Allgemeine Geschäftsbedingungen der Spielfeld Digital Hub GmbH
"Veranstaltungsmanagement"
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die die Spielfeld Digital Hub GmbH (nachfolgend "Spielfeld") im Bereich des Veranstaltungsmanagements mit "Veranstaltern/Mietern", die Veranstaltungsräume im Spielfeld mieten (nachfolgend "Veranstalter/Mieter"), abschließt.
1. Mietobjekt (insb. Miete von Räumlichkeiten)
1.1 Das Objekt wird nur für den im Veranstaltungsvertrag festgelegten Zeitraum vermietet. In der Mietzeit sind die Zeiten für den Aufbau, eventuelle Dekorationsarbeiten und den Abbau enthalten.
1.2 Der Veranstalter/Mieter darf das Mietobjekt nur für die im Vertrag genannten und genehmigten Zwecke nutzen. Nicht bestätigte Nutzungszwecke sind unzulässig. Eine Untervermietung oder Überlassung des überlassenen Mietobjektes an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Spielfeld ist ebenfalls unzulässig.
1.3 Nach Beendigung der Mietzeit hat der Veranstalter/Mieter die ihm überlassenen Räume, Gegenstände und Geräte in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie von Spielfeld übernommen hat. Eine gesonderte Aufforderung von Spielfeld zur Räumung des Mietobjektes ist nicht erforderlich. Eine stillschweigende Verlängerung der Mietzeit ist nicht zulässig.
1.4 Veränderungen am Mietobjekt, gleich welcher Art, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Spielfeld. Gegenstände, Einbauten, Aufbauten und dergleichen sind vom Veranstalter/Mieter bis zum Ende der Mietzeit rückstandslos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen.
1.5 Verschmutzungen oder Abnutzungen, die über das nach der Art des Vertrages übliche Maß hinausgehen, gehen zu Lasten des Veranstalters/Mieters, auch wenn Spielfeld die Endreinigung übernommen hat.
1.6 Der Veranstalter/Mieter hat sich vor der Beladung von Böden, Bühnen, Bühnenelementen oder sonstigen Gebäudeteilen bei Spielfeld über die Belastbarkeit zu informieren. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Spielfeld dürfen keine Hängepunkte angebracht oder benutzt werden.
1.7 Die Anmietung von Veranstaltungsflächen umfasst grundsätzlich keine zusätzliche Möblierung oder Ausstattung (z.B. Stühle, Garderoben, zusätzliche Tische), Veranstaltungs- oder Konferenztechnik (z.B. Licht-/Tonanlagen, Internet) sowie weitere Dienstleistungen (z.B. Speisen und Getränke, Servicepersonal).
1.8 Fest installierte technische Einrichtungen innerhalb der Veranstaltungsräume, insbesondere Ton- und Lichtanlagen, dürfen nur mit Zustimmung von Spielfeld und nur unter Aufsicht von Spielfeld-Personal betrieben werden.
1.9 Elektrische Geräte dürfen nur insoweit an das Stromnetz angeschlossen werden, als die vom Veranstalter/Mieter vorher angefragte Stromleistung nicht überschritten wird.
1.10 Die ausgewiesenen Notausgänge müssen stets freigehalten werden.
1.11 In allen Veranstaltungsräumen gilt ein generelles Rauchverbot und ein Verbot von offenem Feuer (einschließlich Kerzen). Der Veranstalter/Mieter ist verpflichtet, diese Verbote gegenüber seinen Besuchern durchzusetzen.
2. Zusatzausstattung und Leistungen Dritter
2.1 Die Beistellung von zusätzlichem Mobiliar (z.B. Stühle, Garderoben, zusätzliche Tische), Veranstaltungs- oder Konferenztechnik (z.B. Licht-/Tonanlagen, Internet) und weiteren Dienstleistungen (z.B. Speisen und Getränke, Servicepersonal) durch Dritte ist nur nach vorheriger Abstimmung mit Spielfeld zulässig.
2.2 Werden in diesem Zusammenhang Dritte eingeschaltet, so ist der Veranstalter/Mieter verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass diese die vorliegenden AGB (insbesondere zu "1. Mietobjekt") einhalten.
3. Pflichten des Veranstalter/Mieters
3.1 Der Veranstalter/Mieter stellt dem Spielfeld alle zur Ausübung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen
erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig bzw. innerhalb der vereinbarten Fristen zur Verfügung.
3.2 Der Veranstalter/Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die ihm im Zusammenhang mit der Veranstaltung überlassenen
Räumlichkeiten bzw. Gegenstände pfleglich behandelt und Schäden vermieden werden. Alle Aktivitäten sind daher,
soweit sie sich nicht bereits aus dem Inhalt des Veranstaltungsvertrags ergeben, im Vorfeld mit dem Spielfeld
abzustimmen.
3.3 Der Veranstalter/Mieter benennt im Vorfeld der Veranstaltung schriftlich einen Veranstaltungsleiter, der während der
gesamten Veranstaltung anwesend und für das Spielfeld erreichbar ist.
3.4 Der Veranstalter/Mieter hat alle mit der Veranstaltung und den Veranstaltungsräumen sowie der vereinbarten Nutzung
zusammenhängenden geltenden öffentlich-rechtlichen Ordnungsvorschriften (bzgl. Polizei, Feuerwehr,
Ordnungsämter, Umwelt) einzuhalten. Der Spielfeld bzw. dessen Beauftragte können zur Einhaltung Weisungen
erteilen.
3.5 Der Veranstalter/Mieter hat die Veranstaltung soweit erforderlich in eigener Verantwortung bei allen in Betracht
kommenden Stellen ordnungsgemäß anzumelden (GEMA, Künstlersozialversicherung etc.) sowie die für die
Veranstaltung notwendigen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse etc. auf seine Kosten zu beschaffen bzw. die
anfallenden Gebühren zu tragen. Die Erfüllung der zuvor genannten Pflichten hat er auf Verlangen vorzuweisen.
3.6 Der Veranstalter/Mieter hat soweit erforderlich, eine ausreichende Präsenz von Feuerwehr (Brandwache), ärztlichem
Dienst und Sanitätsdienst sicherzustellen.
4. Künstler/Trainer/externe Speaker
Ist Gegenstand des Vertrages u.a. eine künstlerische Darbietung oder ein Schulungsprogramm und tritt der im Vertrag genannte Künstler oder Trainer/externe Referent nicht auf oder sagt seinen Auftritt/Teilnahme nach Erhalt des Veranstaltungsvertrages ab, so ist Spielfeld berechtigt, einen gleichwertigen Ersatz zu beschaffen, soweit dies dem Veranstalter/Mieter nach den Umständen des Einzelfalles zumutbar ist.
5. Preise/Rechnungslegung/Zahlungsbedingungen
5.1 Die vereinbarten Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Etwaige Erhöhungen der Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss gehen zu Lasten des Veranstalters/Mieters.
5.2 Spielfeld ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
5.3 Spielfeld wird eine ordnungsgemäße Abrechnung erstellen. Alle Auslagen, Nebenkosten und Aufwendungen, die Spielfeld nach der Leistungsbeschreibung nicht zu tragen hat, werden dem Veranstalter/Mieter nach tatsächlichem Aufwand bzw. Verbrauch in Rechnung gestellt.
5.4 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Veranstalter/Mieter ist nur wegen anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zulässig. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Veranstalter/Mieter nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Teilnehmerzahl (insbesondere Änderung der Teilnehmerzahl)
6.1 Eine Erhöhung der vereinbarten Teilnehmerzahl ist nur mit Einverständnis des Spielfelds möglich. Dadurch bedingte
Mehrkosten trägt der Veranstalter/Mieter.
6.2 Eine einmalige Reduzierung der vereinbarten Anzahl der Personen um 8% ist bis 21 Tage vor der Veranstaltung möglich.
Danach lässt eine Reduzierung der Teilnehmerzahl und / oder des Leistungsumfangs die Höhe der vereinbarten
Vergütung unberührt.
7. Kündigung/Stornierung duch den Veranstalter/Mieter
7.1 Der Veranstalter/Mieter kann das Vertragsverhältnis jederzeit und ohne Angabe von Kündigungsgründen durch eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber Spielfeld kündigen. Der Veranstalter/Mieter bleibt jedoch zur Zahlung der vereinbarten Vergütung für die gebuchten Leistungen gemäß Ziffer 7.2 verpflichtet.
7.2 Kündigt der Veranstalter/Mieter das Vertragsverhältnis nach Vertragsdurchführung, so hat er Spielfeld wie folgt zu entschädigen:
Nach Vertragsabschluss und bis 30 Tage vor dem Veranstaltungstermin: 25% der Vertragssumme;
Ab 30 Tagen vor dem Veranstaltungstermin: 50% der Vertragssumme;
Ab 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin: 100% der Vertragssumme.
7.3. Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden, trägt jede Vertragspartei die ihr bis dahin entstandenen Kosten selbst. Soweit Spielfeld dem Veranstalter/Mieter Aufwendungen (Catering, Servicepersonal, Ton-/Videotechniker, Mobiliarverleih) vorgeschossen hat, die nach dem Vertrag zu erstatten wären, ist der Veranstalter/Mieter in jedem Fall zur Rückzahlung dieser Aufwendungen verpflichtet.
8. Rücktrittsrecht/Außerordentliche Kündigung des Spielfelds
8.1. Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Spielfeld gesetzten angemessenen Nachfrist mit
Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist das Spielfeld zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
8.2. Ferner ist der Spielfeld berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten,
beispielsweise falls
8.2.1. höhere Gewalt oder andere vom Spielfeld nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich
machen.
8.2.2. Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen z.B. in der Person des Kunden oder
des Zwecks, gebucht werden
8.2.3. das Spielfeld begründeten Anlass hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder
das Ansehen des Spielfelds in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- und
Organisationsbereich des Spielfelds zuzurechnen ist,
8.3. Der Spielfeld hat den Veranstalter/Mieter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
8.4. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen das Spielfeld, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigen
Verhalten. Etwaige bereits geleistete Zahlungen, denen keine Gegenleistung gegenübersteht, werden dem
Veranstalter/Mieter umgehend erstattet.
9. Haftung des Spielfelds
9.1 Die Haftung des Spielfelds wird beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen, Verrichtungsgehilfen oder Angestellten, sowie in den Fällen der Arglist. Bei der Verletzung von
vertragswesentlichen Pflichten ist die Haftung auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Vorstehende
Haftungsbegrenzungen finden keine Anwendung bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, in
diesen Fällen haftet das Spielfeld wie auch für sonstige Fahrlässigkeit.
9.2 Mängel in der Leistung des Spielfelds berechtigen den Veranstalter/Mieter nur zur Minderung oder zu
Schadensersatz, soweit er unverzüglich den Mangel gegenüber dem Spielfeld schriftlich gerügt und ihm – sofern dies
die Umstände des Vertrages zulassen - unter angemessener Fristsetzung die Gelegenheit zur Nachbesserung gewährt
hat.
10. Haftung des Veranstalter/Mieters
10.1 Der Veranstalter/Mieter haftet dem Spielfeld für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch ihn, seine
Beauftragten, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder andere ihm zurechenbare Personen, insbesondere den
Besuchern seiner Veranstaltung, unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Umfasst sind insbesondere auch
Schäden, die durch Ausschreitungen, Brand, Panik oder ähnliche Geschehnisse entstanden sind.
10.2 Der Veranstalter/Mieter haftet auch für Kosten, die dem Spielfeld dadurch entstehen, dass der Spielfeld als Vermieter
durch Dritte im Außenverhältnis für Veranstaltungen und damit zusammenhängende Ereignisse in Anspruch
genommen wird, die dem Veranstalter/Mieter zuzurechnen sind. Hierzu gehören insbesondere auch Gebühren,
Bußgelder oder sonstige Strafen oder Zahlungsverpflichtungen sowie die Kosten einer Rechtsverteidigung und
-verfolgung.
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10.3 Der Veranstalter/Mieter stellt das Spielfeld von allen Ansprüchen Dritter (gleich ob privat- oder öffentlich rechtlicher
Natur) gegen sie frei, soweit er oder seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen hierfür ursächlich oder im
Innenverhältnis ersatzpflichtig sind.
11. Verlust oder Beschädigung von mitgebrachter Gegenstände
Mitgeführte persönliche oder sonstige anlässlich der Veranstaltung mitgeführte Gegenstände befinden sich, soweit
nichts anderes vereinbart, auf Gefahr des Veranstalter/Mieters in den Veranstaltungsräumen. Der Veranstalter/Mieter
übernimmt insoweit die Bewachungs- und Aufbewahrungspflicht. Das Spielfeld übernimmt keine Haftung für Verlust,
Untergang oder Beschädigung.
12. Rechte
12.1 Die seitens des Spielfelds skizzierten Ideen und Konzepte bleiben geistiges Eigentum des Spielfelds. Eine weitergehende
Nutzung, die Weitergabe an Dritte oder eine teilweise oder komplette Realisierung bedarf der Zustimmung des
Spielfelds.
12.2 Das Spielfeld ist berechtigt, die Veranstaltung auf Bild- und Tonträgern jeder Art zu dokumentieren und alle sich aus
dem Vertragsverhältnis ergebenden Foto-, Video-, Film- und EDV-Aufnahmen sowie sonstige technische
Reproduktionen zur Eigenwerbung zu verbreiten oder zu veröffentlichen, soweit sittliche Gesichtspunkte oder
Persönlichkeitsrechte einer solchen Verbreitung nicht entgegenstehen.
12.3 Der Veranstalter/Mieter räumt dem Spielfeld das unwiderrufliche und unbefristete Recht ein, seine Firma und das
dazugehörige Logo zu Referenzzwecken zu benennen und schriftlich bzw. bildlich in üblichen Zusammenhängen
(Internetauftritt, Präsentationsbroschüre etc.) zu zeigen.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Vertragliche Einzelheiten und Unterlagen sind vertraulich zu behandeln.
13.2 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Berlin. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts.
13.3 Änderungen und Ergänzungen des Veranstaltungsvertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen
für Veranstaltungen müssen schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter/Mieter sind unwirksam.
13.4 Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so
soll hierdurch die Gültigkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt werden. Für diesen Fall verpflichten
sich die Parteien, an Stelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich
möglich, den in diesen Geschäftsbedingungen zum Ausdruck gekommenen Interessen der Parteien am nächsten
kommt. Das gleiche gilt für den Fall, dass eventuelle Ergänzungen notwendig werden.